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Schuldzinsenabzug: Getrennte Rechnungen für verschiedene Betriebe
Eine Einschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen droht Unternehmern, wenn sie im laufenden Wirtschaftsjahr höhere Entnahmen für private Zwecke tätigen als sie Gewinn erzielen und dem Betrieb Einlagen zuführen. Bei solchen Überentnahmen sind betriebliche Schuldzinsen von pauschal 6 % der Überentnahme nicht abzugsfähig, soweit der Betrag 2.050 EUR übersteigt.
Zur Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebs abzustellen, nicht aber auf die Summe bzw. den Saldo sämtlicher betrieblicher Einkunftsquellen. Bei verschiedenen Tätigkeiten oder wenn ein Selbständiger sowohl gewerblich als auch freiberuflich aktiv ist, müssen die Tätigkeiten also getrennt werden. Dies gilt auch, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen diesen bestehen.
Anders sieht es nur aus, wenn eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, weil die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Dies allein ist entscheidend für den Schuldzinsenabzug und es ist unerheblich, ob
- die Betriebsräume sich in räumlicher Nähe befinden,
- der Selbständige sämtliche Betriebe selbst leitet und ihnen so sein Gepräge gibt,
- zwischen den Tätigkeitsbereichen nicht unbedeutende sachliche und wirtschaftliche Bezüge bestehen.
Beispiel: Ein Unternehmer erzielt in seinen Betrieben A und B jeweils einen Jahresgewinn von 100.000 EUR. In A hat er 150.000 EUR Entnahmen getätigt, in B lediglich 50.000 EUR. In A darf er Schuldzinsen von (50.000 EUR x 6 % - 2.050 EUR =) 950 EUR nicht abziehen. Hätte er in beiden Betrieben gleichermaßen 100.000 EUR entnommen, wäre es nicht zu Überentnahmen gekommen.
Hinweis: Der Nachteil der Trennung in einzelne Betriebe ist, dass Sie Überentnahmen bei der einen nicht mit positiven Gewinnsalden bei der anderen Firma verrechnen können. Darum ist es ratsam, schädliche Überentnahmen durch gleichmäßige Entnahmen in beiden Betrieben zu vermeiden oder den jährlichen Sockelbetrag von 2.050 EUR zumindest zu unterschreiten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |