Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Freiberufler

Insolvenzverwaltung: BFH beurteilt Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit

Als Freiberufler erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, können Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sie können sich dann der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, wenn Sie insgesamt leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Einkünfte aus der Insolvenzverwaltung oder der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die von Rechtsanwälten erzielt werden, sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Die zentralen Aufgaben eines Insolvenzverfahrens - wie die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte, des Insolvenzplans und der Schlussrechnung - muss der Insolvenzverwalter selbst wahrnehmen. Die kaufmännisch-technische Umsetzung der Entscheidungen kann er gleichwohl auf Dritte und somit auch auf fachlich qualifizierte Mitarbeiter übertragen. Dann ist es möglich, qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen, ohne dass eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst würde.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.