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Kindergeld: Kein Anspruch während Untersuchungshaft wegen schwerer Straftaten
Eltern erhalten für Ihre volljährigen Sprösslinge bis zu deren 25. Lebensjahr Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen. Dazu gehören etwa Kinder-, Betreuungs- und Ausbildungsfreibeträge, die Riester-Zulage auf den Sparvertrag der Eltern, der Sonderausgabenabzug von Schulgeld oder Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine geringere Belastung beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer.
Kindergeld erhalten die Eltern nur dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und diese Maßnahme tatsächlich durchführt. Diese Voraussetzung ist aber nicht mehr erfüllt, wenn die Ausbildung unterbrochen wird. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es jedoch, wenn es zu einer Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft kommt: Dies ist grundsätzlich unschädlich. In einem solchen Fall ist dem Kind die Ausbildung aus objektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar. Dann wird es so behandelt wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb laut Gesetz zu berücksichtigen ist.
Wenn das Kind seine Berufsausbildung allerdings infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten abbrechen muss, führt das zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Fall gekommen, in dem der Nachwuchs wegen Untersuchungshaft die fristlose Kündigung seines Ausbildungsvertrags hinnehmen musste. Die Berufsausbildung ist dann rechtlich und tatsächlich beendet. Diese Konstellation ist nämlich nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Das Kind nimmt schließlich durch eine solche Tat in Kauf, dass es nach seiner Ergreifung seine Berufsausbildung während der Haft weder fortsetzen noch eine neue beginnen kann. Es kann sich auch nicht mehr ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen, weil es aufgrund seiner Inhaftierung einer Vermittlung nicht zur Verfügung steht.
Tipp: Anders kann die Sache aber aussehen, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt und das Kind nach der Untersuchungshaft freigesprochen wird. Dann kann es nach seiner Haftentlassung die nur unterbrochene Ausbildung fortsetzen und es handelt sich lediglich um eine vorübergehende, nicht auf dem Willen des Kindes beruhende Unterbrechung der Ausbildung.
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