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Ansparabschreibung: Gewinnminderung auch nach Teilung einer GbR möglich
Gibt es noch Steuerschlupflöcher? Ja, es gibt sie! Kleine und mittlere Unternehmen können etwa die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Wer beispielsweise innerhalb der nächsten drei Jahre einen betrieblichen Pkw für 30.000 EUR anschaffen will, kann seinen steuerlichen Gewinn schon jetzt um 40 % der Anschaffungskosten (= 12.000 EUR) mindern. So lassen sich bereits Steuern sparen, bevor für den Pkw Geld ausgegeben wird. Daraus ergibt sich ein deutlicher Liquiditätsvorteil. Bis einschließlich 2006 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt untersucht, ob der steuermindernde Ansatz einer geplanten Anschaffung auch erfolgen darf, wenn der geplante Kauf eigentlich gar nicht mehr im Betrieb umsetzbar ist. Im Streitfall war ein Rechtsanwalt mit einem anderen Berufsträger gemeinsam in einer GbR tätig. In der Feststellungserklärung der Gesellschaft für 2003 zog der Rechtsanwalt eine Ansparabschreibung in Höhe von 20.000 EUR als Sonderbetriebsausgabe von seinem Gewinnanteil ab. Das Problem: Die Feststellungserklärung 2003 gaben die Gesellschafter erst 2005 ab, die GbR existierte aber schon seit Mitte 2004 gar nicht mehr. Die Gesellschaft wurde zwischenzeitlich durch eine "Realteilung" beendet, indem die Rechtsanwälte den Mandantenstamm hälftig untereinander aufteilten. Sie führten ihre Tätigkeit danach getrennt als Einzelunternehmer weiter.
Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an und argumentierte, dass die geplante Investition ja gar nicht mehr stattfinden könne. Erst der BFH sorgte für die Kehrtwende. Die Richter stellten zwar fest, dass eine Ansparabschreibung im Falle einer Betriebsaufgabe eigentlich nicht mehr gebildet werden darf. Sie gewährten dem Rechtsanwalt den Betriebsausgabenabzug aber trotzdem, weil er keinen neuen Betrieb eröffnet hatte, sondern sein bisheriges unternehmerisches Engagement jetzt nur in Form eines Einzelunternehmens fortführte. Dort konnte die Investition ja schließlich getätigt werden.
Hinweis: Der Richterspruch ist zwar zur alten Ansparabschreibung ergangen, ist aber auch für die neue Rechtslage relevant. Wer den neuen Investitionsabzugsbetrag im Falle einer Realteilung durchsetzen will, kann das Urteil als Argumentationsgrundlage nutzen.
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