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Elektronische Bilanz: Unternehmer sollten trotz weiteren Aufschubs schon proben

Das Bundesfinanzministerium hat nun das endgültige Anwendungsschreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz) veröffentlicht. Eine vorgeschaltete Pilotphase war dazu genutzt worden, das kommende EDV-Verfahren und den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erproben und zu optimieren.

Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie freiwillig bilanzierende Freiberufler oder Landwirte müssen dem Finanzamt ihren Jahresabschluss in Zukunft online in einem vorgegebenen Datenformat übersenden. Nach einer ersten Fristverlängerung auf 2011 kommt nun eine Nichtbeanstandungsregelung für 2012 hinzu. Obwohl die E-Bilanz grundsätzlich erstmals für das Geschäftsjahr 2012 zu übermitteln ist, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Sie Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung noch in der herkömmlichen Papierform abgeben. Die Gliederung nach den neuen EDV-Vorgaben müssen Sie dabei noch nicht beachten. Für Personengesellschaften gibt es zudem eine Übergangsfrist für die Übermittlung der Daten zur Kapitalkontenentwicklung sowie von Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Diese können Sie noch für das Wirtschaftsjahr 2014 im Berichtsbestandteil vereinfacht darstellen.

Zwar besteht dadurch für den anstehenden Jahresabschluss 2011 gar kein und auch für den nachfolgenden noch kein verpflichtender akuter Umstellungsbedarf. Dennoch sollten Sie die Anpassung an die elektronischen Schnittstellen des Fiskus zügig vorantreiben. Denn erst durch den Praxiseinsatz lässt sich das Fehlerpotential erkennen und rechtzeitig gegensteuern. Im ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob die aktuelle Buchhaltungssoftware die erforderlichen Daten bereitstellen kann. Eine Umstellung vor der ersten Buchung eines neues Jahres ist sicherlich eine gute Wahl und könnte somit an Neujahr 2012 anstehen.

Hinweis: Die elektronische Übermittlung der Erklärung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Für Arbeitnehmer mit geringfügigen gewerblichen Nebeneinkünften ist die elektronische Abgabe freiwillig und Selbständige können eine Härtefallklausel nutzen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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