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Betriebsausgabenabzug: Auch nur eine regelmäßige Betriebsstätte bei Selbständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zum lohnsteuerlichen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte geändert. Arbeitnehmer, die an mehreren Orten entweder abwechselnd oder gleichzeitig tätig sind, haben danach maximal eine - oder sogar gar keine - regelmäßige Arbeitsstätte und nicht wie bisher mehrere. Entscheidend ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Folge ist, dass Arbeitnehmer häufiger ihre Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können und nicht mehr die Entfernungspauschale ansetzen müssen.
Diese Rechtsprechungsänderung lässt sich auch auf Gewerbetreibende, Landwirte und Freiberufler übertragen, die nur eine Betriebsstätte haben. Denn verfassungsrechtlich ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und den übrigen Steuerpflichtigen geboten. Daher wird die neue, günstige Sichtweise auch auf Betriebsstätten ausgeweitet, an denen berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden. Als regelmäßige Betriebsstätte gilt auch hier der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Selbständigen. Die Fahrtkosten zu den übrigen Einrichtungen sind voll abziehbare Betriebsausgaben.
Darauf, dass es sich bei den übrigen Tätigkeitsorten der Selbständigen um Betriebsstätten verschiedener Auftraggeber handelt, während Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen desselben Arbeitgebers tätig sind, kommt es nicht an. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften kein Kriterium für den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und hat auf die Anzahl der regelmäßigen Betriebsstätten keine Auswirkung.
Hinweis: Die geänderte Rechtsprechung des BFH wird von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen angewendet. Das bringt im Ergebnis neben den Werbungskosten aber auch mehr Betriebsausgaben, da insoweit die Entfernungspauschale seltener zur Anwendung kommt.
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