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Steuerpflichtige Schenkung: Überweisung der Steuererstattung an den Ehegatten
Der Schenkungsteuer unterliegt laut Erbschaftsteuergesetz jede freigebige Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, also
- eine Minderung auf Seiten des Schenkers und
- eine Vermehrung auf Seiten des Beschenkten.
Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor, wenn ein Ehegatte zugunsten des in Gütertrennung lebenden anderen Ehegatten auf seinen internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet und dem anderen unverzinsliche Darlehen gewährt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle Ehegatten die Steuerpficht betrifft, denn der persönliche Freibetrag bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern beträgt derzeit 500.000 EUR und darf alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Allerdings werden Schenkungen und Erbschaften innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet, so dass zum Beispiel eine Geldschenkung des Ehemanns an seine Frau im Jahr 2012 in Höhe von 400.000 EUR auch durchaus erst später eine Steuerpflicht auslösen kann, nämlich dann, wenn er seiner Frau bis 2022 zusätzlich etwas vererbt oder zu Lebzeiten unentgeltlich zuwendet.
In einem vom Finanzgericht Hessen entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar in Gütertrennung. Aus ihrer Zusammenveranlagung ergaben sich für mehrere Jahre Steuerguthaben, die vom Finanzamt entsprechend dem Wunsch der Eheleute in vollem Umfang auf ein Konto der Frau überwiesen wurden. Zudem hatte der Ehemann ihr über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne hierfür Vereinbarungen über Laufzeit, Tilgung und Verzinsung zu treffen. Dabei handelte es sich um schenkungsteuerpflichtige Vorgänge, denn der Ehegatte hatte seiner Frau seinen Steuererstattungsanspruch überlassen, über den sie auch verfügt hatte. Auch der Zinsvorteil aus dem Kredit ohne Zinsberechnung unterlag der Schenkungsteuer, weil das Paar nicht in Gütergemeinschaft lebte.
Die Ehefrau ist durch die Überweisung der Steuererstattung auf ihr Konto und den Verzicht ihres Mannes auf seine Ausgleichsansprüche bereichert. Denn zwischen den Partnern hat - zumindest stillschweigend - eine Übereinkunft darüber bestanden, dass die Ehefrau über das überwiegend auf das Einkommen ihres Ehemanns entfallende Steuerguthaben verfügen darf. Hinzu kommt das zinslos gewährte Darlehen: Hier stellt die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigebige Zuwendung dar und führt zu der Bereicherung des Kreditnehmers.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |