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Häusliches Arbeitszimmer: Ruheständlern winkt kompletter Kostenabzug
Selbständige und Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich nach zwei Varianten abziehen:
- Unbeschränkter Kostenabzug: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, sind die Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
- Beschränkter Kostenabzug: Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten mit maximal 1.250 EUR pro Person und Jahr abgezogen werden.
Für einen Komplettabzug der Kosten muss das Finanzamt also möglichst davon überzeugt werden, dass schwerpunktmäßig von zu Hause aus gearbeitet wird.
Bislang war nicht geklärt, wie sich der Kostenabzug bei sogenannten passiven Einkünften auswirkt, zum Beispiel aus der Verwaltung von Mietshäusern oder bei Renten und Pensionen.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat jetzt entschieden, dass ein Pensionär, der von zu Hause aus selbständig Gutachten verfasst, seine Arbeitzimmerkosten unbegrenzt abziehen darf. Der Mann hatte sein häusliches Büro 22 Stunden pro Kalenderwoche für seine selbständige Tätigkeit genutzt.
Nach Auffassung des Gerichts greift in diesem Fall die Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR nicht, da bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts eines Pensionärs oder Rentners diejenigen Einkünfte auszuklammern sind, denen keine aktive Tätigkeit zugrunde liegt. Ist die Gutachtertätigkeit die Haupttätigkeit, die annähernd ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, stellt das heimische Büro daher den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar.
Hinweis: Die Richter des FG merkten an, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht eindeutig zu der Frage geäußert hat, wie Alterseinkünfte bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts zu berücksichtigen sind. Mit Spannung bleibt abzuwarten, inwieweit der BFH im anhängigen Revisionsverfahren hierzu Stellung beziehen wird.
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