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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Konkurrenzschutzklausel löst keine Umsatzsteuer aus
Wird ein Unternehmen im Ganzen an einen anderen Unternehmer (für dessen Unternehmen) veräußert, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Dann sind sämtliche Umsätze, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, nicht steuerbar. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht dieser unmittelbare Zusammenhang auch bei einem Entgelt, das für ein Wettbewerbsverbot des Veräußerers gezahlt wird.
Im Urteilsfall hatte eine GbR ihren ambulanten Pflegedienst im Ganzen veräußert. Nach einer Regelung im Kaufvertrag musste die Verkäuferin ein Wettbewerbsverbot innerhalb eines Umkreises von 100 km beachten. Für diese Unterlassung erhielt sie ein gesondert ausgewiesenes Entgelt, das vom Finanzamt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen wurde.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch das Wettbewerbsverbot ein nichtsteuerbarer Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist. Denn die Vereinbarung eines solchen Verbots ist für den Erwerber eines Unternehmens von zentraler Bedeutung, um den Betrieb gewinnbringend fortführen zu können. Daraus ergibt sich der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung, der den Steuerzugriff verhindert.
Hinweis: Die Tatsache, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen war, führte nach Ansicht des BFH nicht dazu, dass es steuerlich losgelöst von der Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln war. Denn ansonsten könnten Vertragsparteien allein durch den Ausweis bzw. Nichtausweis eines Entgelts über dessen steuerliche Behandlung bestimmen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |