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Arbeiten am Urlaubsort: Buchautor kann Reisekosten nicht als Betriebsausgaben abziehen
Erfordert Ihr Beruf auch ein hochkonzentriertes Arbeiten über einen längeren Zeitraum? Dann können Sie sicher nachvollziehen, wenn sich Schriftsteller und Autoren für ihre Arbeit an einen ruhigen Ferienort zurückziehen. Die Kosten für solche "Arbeitsurlaube" wollte kürzlich ein nebenberuflicher Lehrbuchautor vor dem Bundesfinanzhof (BFH) als Betriebsausgaben abziehen. Er erklärte, dass er nur in den Ferienhäusern die ruhige Atmosphäre vorfinde, die er für die Aktualisierung seiner Lehrbücher benötige. Da er schwerbehindert war, machte er zudem die Kosten für die Reisebegleitung seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der BFH lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten jedoch komplett ab. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung kann der beruflich veranlasste Teil von Reisekosten nur abgezogen werden, wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge (von nicht völlig untergeordneter Bedeutung) enthält. Ein Abzug ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn mit der Reise nicht unerhebliche (private) allgemein-touristische Interessen verfolgt werden und die beruflichen Aufwendungen nicht fest umrissen werden können.
Demnach kann ein Komplettabzug gemischt (privat und beruflich) veranlasster Reisekosten nur erreicht werden, wenn die private Mitveranlassung der Reise unbedeutend ist. Ein Abzug ist demgegenüber insgesamt ausgeschlossen, wenn
- die berufliche Mitveranlassung unbedeutend ist oder
- die (nicht unerheblichen) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge der Reise untrennbar ineinandergreifen.
Im Urteilsfall war der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil die privaten und beruflichen Reiseanteile untrennbar miteinander verbunden waren und die private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung war.
Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau konnten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da sie nach Ansicht des BFH auch ohne die Behinderung des Ehemannes aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hätte. Insoweit war durch die Behinderung des Mannes kein Mehraufwand entstanden.
Hinweis: Dass der ausländische Ferienort als "Quelle der Ruhe" zu einem guten Arbeitsergebnis beitrug, konnte somit keinen Betriebsausgabenabzug rechtfertigen.
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