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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
VGA: Begrenzung des Geschäftsführergehalts bei erwartetem Gewinnanstieg
Zur Klärung der Angemessenheit der Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern geht das Finanzamt in der Regel von externen Vergleichsgehältern aus. Gehaltsstrukturuntersuchungen bieten einen einigermaßen repräsentativen und verlässlichen Überblick über die gezahlten Geschäftsführergehälter. Da erfahrungsgemäß in ertragsstarken Unternehmen höhere Geschäftsführergehälter gezahlt werden, spiegeln sich diese bereits in den Tabellen wider. Bei der Gehaltsbemessung können besondere Leistungsmerkmale des Alleingeschäftsführers mit einem Zuschlag von 10 % auf die obersten Tabellenwerte berücksichtigt werden.
Soweit das Gesamtgehalt entscheidend durch die Tantieme beeinflusst ist, muss eine Begrenzung der Höhe des Gehalts insbesondere dann erfolgen, wenn durch überproportionale Forschungs- und Entwicklungsarbeiten damit zu rechnen ist, dass bei Produktionsreife erhebliche Gewinnsteigerungen eintreten. Denn ausgehend von der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wird bereits bei Vereinbarung der Tantieme eine Begrenzung festgelegt. Liegt der Tantiemeanteil an der Gesamtausstattung in den ersten Jahren nach Vereinbarung über 25 %, muss das Gesamtgehalt überprüft und in der Höhe begrenzt werden. Wird dies unterlassen, kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die bei der GmbH nicht zu Betriebsausgaben führt.
Hinweis: Die vGA unterliegt bei Ihnen als Gesellschafter ab 2009 in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Alternativ können Sie unter bestimmten Bedingungen beantragen, dass nur 60 % davon Ihrer individuellen Progression unterliegen. Die Auswirkungen sollten wir gemeinsam überprüfen.
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