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Teilwertabschreibung auf eigenkapitalersetzende Darlehen: BFH erteilt Verwaltungsauffassung klare Absage!
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien anderer Kapitalgesellschaften bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft außer Ansatz. Im Gegenzug können aber auch Gewinnminderungen (Teilwertabschreibungen), die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erfolgt eine Besteuerung über das Halbeinkünfteverfahren, so dass die Einnahmen zur Hälfte steuerfrei sind und die hiermit verbundenen Aufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob es sich bei Teilwertabschreibungen auf sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen um Gewinnminderungen handelt, die im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen. Eigenkapitalersetzende Darlehen seien aber eigenständige Schuldverhältnisse und von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden - unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung. Solche Darlehensforderungen stehen als eigenständige Wirtschaftsgüter neben der Beteiligung.
Teilwertabschreibungen auf diese eigenkapitalersetzenden Darlehen können Sie also im Rahmen der Einkommensermittlung steuermindernd berücksichtigen. Der BFH hat damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2008 hat der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes bereits in weiser Voraussicht auf das aktuelle BFH-Urteil geändert. Der Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, wonach die Regelungen lediglich klarstellend seien, erteilt der BFH eine unmissverständliche Absage. Sie können somit Wertverluste von Gesellschafterdarlehen in allen noch offenen Veranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 steuermindernd berücksichtigen.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |