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Haftung bei steuerlichen Pflichten: Geschäftsführer muss Dritte regelmäßig überprüfen

Sind Sie Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, müssen Sie auch deren steuerliche Pflichten erfüllen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die Sie verwalten. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie für Steuerschulden der Kapitalgesellschaft in Haftung genommen werden,

  • wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder
  • soweit infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nicht blind darauf vertrauen darf, dass ein Dritter, beispielsweise ein Steuerberater, die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt, ohne diesen zu überwachen. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten lassen, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben.

Hinweis: Welche Überwachungsmaßnahmen Sie als Geschäftsführer treffen müssen, hängt aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass allgemeingültige Hinweise schwierig sind. Um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden, sollten Sie zumindest bedeutende Geschäftsvorfälle (z.B. mit Auslandsbezug) stichprobenweise selbst überprüfen und sich von der Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung überzeugen. Dies sollten Sie dokumentieren, um nötigenfalls auch entsprechende Nachweise gegenüber dem Finanzamt führen zu können.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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