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Geschäftsführerpflichten: Bei unvollständigem Jahresabschluss droht Zwangsgeld
Das Finanzamt kann Pflichten der Steuerzahler durch Auferlegung eines Zwangsgeldes von maximal 25.000 EUR durchsetzen. Dies erfolgt in zwei Stufen: Zuerst wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, danach wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt, sofern die Handlung nicht innerhalb der Androhungsfrist ausgeführt wird. Kommt der Steuerpflichtige seinen Pflichten anschließend nach, beispielsweise indem er die Steuererklärung abgibt, muss das Zwangsgeld nicht bezahlt werden.
In einem aktuell entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Finanzamt gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Zwangsgeld von 1.200 EUR festsetzen durfte, um ihn neben der Bilanz auch zur Abgabe einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für dieses Geschäftsjahr aufzufordern. Das Finanzgericht gab der Behörde recht. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, ein Zwangsgeld wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses festzusetzen. Das gelte auch dann, wenn es im Geschäftsjahr nur wenige Geschäftsvorfälle mit Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust der GmbH gegeben habe und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen enthalten seien.
Hinweis: Bei Einreichung einer inhaltlich nicht vollständigen GuV kann sich eine Gesellschaft oder deren gesetzlicher Vertreter unter Umständen wegen Steuerhinterziehung strafbar machen oder muss mit empfindlichen Sanktionen wie hohen Geldbußen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung rechnen. Dies erhöht auf ihn den Druck zur Einreichung wahrheitsgemäßer Erklärungen, was der Gesetzgeber auch von vorneherein beabsichtigt hat.
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