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Fremdwährungsdarlehen: Laufzeit der Verbindlichkeit ist für Teilwerterhöhung maßgeblich
In der Bilanz müssen Sie Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag ansetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzinsen. Ausgenommen von der Verzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sowie verzinsliche Verbindlichkeiten. Fremdwährungsverbindlichkeiten müssen Sie grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag bewerten, der sich aus dem Kurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist für die voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung einer Fremdwährungsverbindlichkeit die Laufzeit maßgeblich. Er hat entschieden, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, der Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Teilwerterhöhung begründet. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Damit bestätigt der BFH im Wesentlichen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |