Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Freiberufler-GmbH: Keine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) wirkt sich für Sie als Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, da die Abgabe nicht schon direkt im Leistungszeitpunkt, sondern erst bei Zahlung durch Ihre Kunden ans Finanzamt abgeführt werden muss. Die Vorsteuer dürfen Sie aber weiterhin schon bei Vorlage der Rechnung geltend machen. Im Normalfall der Soll-Versteuerung müssen Sie die Umsatzsteuer hingegen bereits mit Erbringung der Leistung entrichten.

Das Finanzamt kann allerdings auf Antrag die Ist-Versteuerung gestatten, soweit der Unternehmer seine Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt. Das gilt z.B. für den selbständigen Steuerberater. Eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH übt jedoch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Deshalb lehnen die Finanzämter hier Anträge auf Ist-Versteuerung ab.

Das verstößt auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht. Zwar kann die Ist-Versteuerung dazu führen, dass Freiberufler gegenüber GmbHs einen Liquiditätsvorteil haben. Diese mögliche Ungleichbehandlung ist aber durch die fehlende Bilanzierungspflicht gerechtfertigt und soll lediglich eine Erleichterung für Freiberufler bringen, die ihre Einnahmen nach dem Zahlungstermin aufzeichnen. Sie sollen nicht gezwungen werden, für umsatzsteuerliche Zwecke auch noch die "Solleinnahmen” aufzuzeichnen. Die Freiberufler-GmbH hingegen ist zur Bilanzierung verpflichtet und zeichnet deshalb ohnehin die "Solleinnahmen” auf.

Hinweis: Gewerbliche Unternehmer können ebenfalls einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen, wenn ihre Einnahmen nicht zu hoch ausfallen. Die bisher maßgebliche Umsatzgrenze wurde jetzt im gesamten Bundesgebiet für die Zeit zwischen dem 01.07.2009 und dem 31.12.2011 auf 500.000 EUR verdoppelt. Für den maßgeblichen Gesamtumsatz müssen Sie als Unternehmer ausschließlich auf das Jahr 2008 abstellen; dieser darf maximal 500.000 EUR betragen. Der Umsatz in der ersten Jahreshälfte 2009 spielt keine Rolle.

Information für: Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.