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GmbH-Insolvenz: Wann haften Gesellschafter-Geschäftsführer?
Als Gesellschafter-Geschäftsführer haften Sie für Steuerschulden der GmbH, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, weil Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Gleiches gilt, soweit infolgedessen Steuervergünstigungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Köln noch einmal Folgendes klargestellt:
- Als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer handeln Sie schuldhaft, wenn Sie falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben bzw. richtige/berichtigte nicht unterschrieben einreichen und die Unterschrift auch nicht nachholen.
- Stellt ein Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH fest, endet damit nicht der Zeitraum, für den Sie für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden können. Denn die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit besagt nichts darüber, ob bei der GmbH zu diesem Zeitpunkt noch ausreichend liquide Mittel zur Begleichung von Steuerschulden vorhanden sind. Möglicherweise hätte das Finanzamt bei zutreffender Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlbeträge noch im Wege der Lastschrift einziehen können.
- Verletzen Sie als Geschäftsführer Ihre Erklärungspflichten, ist die Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt nicht auf die Quote der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger begrenzt, weil haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht die Verletzung einer Zahlungspflicht, sondern die Verletzung der Erklärungspflicht ist, die zu einer Vereitelung aussichtsreicher Vollstreckungsmöglichkeiten führt.
- Das Finanzamt darf bei Ihrer Haftungsinanspruchnahme nicht nur Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigen. Es muss neben den Monaten mit Steuerzahllast zu Ihren Gunsten auch solche mit Erstattungsansprüchen in die zu ermittelnde Haftungssumme mit einbeziehen.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Sie sorgfältig bemüht sein sollten, Ihren Verpflichtungen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nachzukommen.
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