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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch bei Geschäftsführervergütung von Minderheitsgesellschaftern möglich!
Sind Sie beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, kann eine Vergütungsvereinbarung, die Sie mit derselben getroffen haben, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer sich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten auf eine entsprechende Vereinbarung nicht eingelassen hätte. Dies kann beispielsweise sein, wenn im Anstellungsvertrag klare und eindeutige Regelungen zur Arbeitszeit fehlen und sich diese auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt. Die Gehaltszahlungen sind dann außerhalb der Bilanz wieder dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen. Sie erzielen insoweit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass vGA auch dann vorliegen können, wenn zwei Minderheitsgesellschafter einer GmbH fremdunübliche Anstellungsverträge mit der GmbH abschließen. In einem solchen Fall ist eine Beherrschung aufgrund gleichgerichteter Interessen der beiden Gesellschafter anzunehmen, so dass sie trotz Beteiligungsquote von weniger als 50 % als beherrschend anzusehen sind.
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