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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Private Pkw-Nutzung: Sachbezug oder verdeckte Gewinnausschüttung?

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wird sich Ihnen immer wieder die Frage stellen, ob Vereinbarungen zwischen Ihnen und der GmbH Ausfluss des Arbeitsverhältnisses sind und somit zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Denn die Vereinbarungen könnten ja auch eine gesellschaftsrechtliche Ursache haben und damit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bewirken. Bei vGA sind Aufwendungen, die den Gewinn der GmbH mindern, dem Einkommen derselben außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen und führen bei Ihnen zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang häufig die Überlassung eines Firmenfahrzeugs - zumal die Rechtsprechung hierzu zurzeit auch nicht einheitlich ist. So hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden, dass eine vGA vorliegt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer trotz eines ausdrücklichen Verbots einen Firmenwagen für private Fahrten nutzt. Da eine vGA nicht lohnsteuerpflichtig ist und insoweit zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten wurde, hat es die Haftungsinanspruchnahme der GmbH für unrechtmäßig erklärt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) legt die nachhaltige vertragswidrige Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Schluss nahe, dass das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt war und die Überlassung folglich zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt.

Hinweis: In entsprechenden Fällen sollten Sie uns rechtzeitig um Rat fragen, denn die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil nicht allgemein an und gegen die Entscheidung des FG ist noch ein Revisionsverfahren anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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