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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Geschäftsführerhaftung: Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH, haben Sie deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Soweit

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder
  • infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden,

haften Sie für die Ausfälle. In diesem Zusammenhang sollten Sie beachten, dass auch solche Gewinnanteile, die stillen - also für Außenstehende unsichtbaren - Gesellschaftern zugewiesen sind, der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Bei Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter gilt der Tag nach der Aufstellung der Bilanz der GmbH oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters als für die Entstehung der Kapitalertragsteuer maßgebender Zuflusszeitpunkt. Der Zufluss gilt jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres als erfolgt, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, wenn im Beteiligungsvertrag keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ausschüttung getroffen worden ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Zuflusszeitpunkt und die daran anknüpfende Kapitalertragsteuerpflicht auch dann bestehen bleiben, wenn es später - beispielsweise aufgrund der Insolvenz der GmbH - tatsächlich nicht zur Auszahlung an den stillen Gesellschafter kommt. Sollten Sie in einem solchen Fall die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet haben, haften Sie also dafür.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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