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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Tantiemenforderung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Fälligkeit der Forderung!

Für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gelten in Bezug auf den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn möglicherweise andere Regeln als bei nicht beteiligten Arbeitnehmern. So hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter der Zufluss eines Vermögensvorteils - dazu gehört auch Arbeitslohn in Form einer Tantiemenforderung - nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits bei Fälligkeit der Forderung anzunehmen ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es in der Regel selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen oder zunächst "stehen" zu lassen. Der Anspruch auf eine Gewinntantieme entsteht grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, wenn der Anspruch eindeutig und unbestritten ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Hinweis: Auch wenn der Geschäftsführervertrag eine Vereinbarung enthält, nach der eine Gewinntantieme innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig ist, ist die Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Denken Sie daran, dass bereits für diesen Zeitpunkt die entsprechende Lohnsteuer auf die Gewinntantieme zu entrichten ist.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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