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Steuerrisiko für Gesellschafter: Nicht verhältniswahrende Verschmelzung steuerpflichtig!
Als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile Sie im Privatvermögen halten, sollten Sie mögliche Umstrukturierungen sorgfältig prüfen. Denn Vorgänge auf Ebene der Kapitalgesellschaft können sich auch bei Ihnen als Gesellschafter auswirken und steuerlich relevante (Veräußerungs-)Vorgänge auslösen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) über eine nicht verhältniswahrende Verschmelzung und die damit verbundenen ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen auf Gesellschafterebene entschieden.
Nach Auffassung des BFH kann eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, bei der das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird, - anteilig - zu einer steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" führen, und zwar zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile. Das ist der Fall, wenn die steuerpflichtige natürliche Person sowohl an der übernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist. In diesem Fall müssen Sie als Anteilseigner den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, wenn Sie die Anteile im Privatvermögen halten und innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |