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Zerlegung der Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuerguthaben muss in Zerlegung einbezogen werden
Die Körperschaftsteuer steht nach dem Wortlaut des Grundgesetzes sowohl dem Bund als auch den Ländern jeweils zur Hälfte zu. Das Aufkommen steht demjenigen Bundesland zu, in dessen Gebiet sich der Sitz der Gesellschaft jeweils zum 11.10. eines Jahres befindet. Hat die Gesellschaft darüber hinaus Betriebsstätten oder Organgesellschaften in anderen Bundesländern, wird die Körperschaftsteuer zerlegt.
Das gilt jedoch nur dann, wenn die verbleibende Körperschaftsteuer mehr als eine halbe Million Euro beträgt. Nach der Umstellung des Systems des Körperschaftsteuerguthabens auf eine ratierliche Auszahlung und des Systems des Körperschafsteuererhöhungsbetrags auf eine einmalige oder ratierliche Nachzahlung stellte sich die Frage, wie sich diese Beträge auf den zu zerlegenden Betrag auswirken.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde das Zerlegungsgesetz entsprechend angepasst, so dass beide Beträge bei der Zerlegung zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung gab hierzu kürzlich erläuternde Hinweise heraus, woraus insbesondere die für die Organschaft maßgeblichen Regelungen hervorgehen. Danach ist das Einkommen der Organgesellschaft für Zwecke der Zerlegung bekanntlich der Organträgerin zuzurechnen. Hinsichtlich eines etwaigen Körperschaftsteuererhöhungsbetrags ist die Organgesellschaft jedoch selbst Steuerschuldnerin. Übersteigt der Betrag der Körperschaftsteuererhöhung den Betrag von 500.000 EUR, ist hierfür eine gesonderte Zerlegung vorzunehmen.
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