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Pensionsrückstellung: Auch Änderungen der Pensionszusage sind schriftlich festzuhalten

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und wurde Ihnen vertraglich eine Pensionszusage erteilt? Dann darf die GmbH für diese unter folgenden Voraussetzungen eine steuermindernde Rückstellung bilden:

  • Als Pensionsberechtigter haben Sie einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen,
  • die Pensionszusage enthält keinen Vorbehalt hinsichtlich der Minderung oder dem Entzug der Pensionsanwartschaft oder -leistung und
  • sie wurde schriftlich erteilt (sogenanntes Schriftformerfordernis).

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung (= Barwert der künftigen Pensionsverpflichtung) erfolgen. Spezielle Klauseln in der Zusage können jedoch die Höhe der Rückstellung beeinflussen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ausführte.

Eine Bauträger-GmbH hatte Ihrem Alleingesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer angestellt war, eine Pensionszusage gemacht. In der schriftlichen Vereinbarung war festgehalten worden, dass sich der Altersrentenbetrag abhängig vom laufenden Monatsgehalt ändern würde. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten kürzte die GmbH das Geschäftsführergehalt zunächst und setzte es später auf 0 DM herab. Dabei ging sie davon aus, dass die Pensionsansprüche von der Gehaltsminderung nicht berührt würden.

Das Finanzamt aber kürzte die Pensionsrückstellungen entsprechend und der BFH gab ihm Recht: Das gesetzliche Schriftformerfordernis war bei der Änderung der Zusage nicht eingehalten worden. Dieses dient in erster Linie der Beweissicherung über den Umfang der Zusage und soll Streitigkeiten über den Inhalt und die wesentlichen Bemessungsfaktoren wie etwa Zusagenzeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistung oder etwaige Widerrufsvorbehalte verhindern. Es bezieht sich nicht nur auf das Ursprungsversprechen, sondern auch auf spätere Änderungen der Zusage. Die GmbH hat es leider versäumt, eine dem Schriftlichkeitsgebot entsprechende Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung vorzunehmen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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