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Geschäftsführerhaftung: Für die Steuerschulden der GmbH geradestehen

Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber dem Finanzamt, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei muss feststehen, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört es dabei, den Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Schuldner zu befriedigen.

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH es versäumt hat, Einspruch gegen einen Bescheid einzulegen, kann er später nicht mehr vorbringen, dass die Steuer falsch festgesetzt wurde. Anders sieht es jedoch beim bloßen Vorliegen eines Betriebsprüfungsberichts aus. Hier ist noch keine Pflichtverletzung erkennbar, wenn daraus die anstehende Steuernachzahlung noch nicht konkret festgesetzt wird. Denn es besteht keine generelle Pflicht, für mögliche künftige Steuerverbindlichkeiten schon vor deren Festsetzung und Fälligkeit zu Lasten anderer Gläubiger Vorsorge zu treffen. Somit dürfen die Mittel der GmbH so lange uneingeschränkt für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden, bis der Steuerbescheid erlassen wurde.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Steuerbescheid erlassen worden ist. Trotz einer gewährten Aussetzung der Vollziehung und auch wenn der Steuerberater einen Erfolg der Rechtsbehelfe vorhersagt, ist grundsätzlich mit einem negativen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechnen und Vorsorge für eine spätere Steuerzahlung zu treffen, solange das Finanzamt die angefochtenen Bescheide nicht antragsgemäß ändert. Wenn sich der Geschäftsführer dennoch der Erkenntnis verschließt, dass der Rechtsstreit zum Nachteil der GmbH ausgehen könnte, lässt er die Sorgfalt, zu der er verpflichtet ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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