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Körperschaftsteuerliche Organschaft: BFH hält an Verlustübernahmepflicht fest
Sowohl eine körperschaft- als auch eine gewerbesteuerliche Organschaft setzt den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags voraus. Dieser beinhaltet im Wesentlichen die Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, und die Pflicht des Organträgers, den Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen.
Diese Regelung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn es sich bei der Organgesellschaft - was im Übrigen der häufigste Fall sein dürfte - um eine GmbH handelt. Denn ist beispielsweise die Organgesellschaft eine AG, ergibt sich die Verlustübernahmepflicht unmittelbar aus dem Aktiengesetz (AktG). Bei der GmbH muss die Anwendung des Aktiengesetzes dagegen ausdrücklich vereinbart werden. Die Formulierung dieser Anwendung ist jedoch mit Zweifeln behaftet, zumal die maßgebliche Vorschrift (§ 302 AktG) mit der Schuldrechtsreform 2004 erweitert worden ist (§ 302 Abs. 4 AktG Verjährungsregelung).
Oftmals wird der erforderliche Verweis auf diesen Absatz in der Praxis vergessen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies ein nicht heilbarer verfahrensrechtlicher Verstoß, der dazu führt, dass das Organschaftsverhältnis nicht anerkannt wird.
Hinweis: Verwiesen werden muss nicht auf alle Absätze des § 302 AktG. So ist nach ausdrücklichem Hinweis des BFH ein fehlender Verweis auf Absatz 2 für die Organschaft unschädlich.
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