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Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers: Umsatztantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen
Gesellschafter-Geschäftsführer beziehen aus dem Verhältnis zu der GmbH, an der sie beteiligt sind, oftmals unterschiedliche Einkünfte: Einerseits bekommen sie ein Gehalt und andererseits werden Ausschüttungen beschlossen und gezahlt. Beim Gehalt kontrolliert das Finanzamt in der Regel ganz genau, ob nicht eine Ausschüttung "im Kleid der Gehaltszahlung" daherkommt. Ist das der Fall, qualifiziert es die Gehaltszahlung insoweit in eine (verdeckte) Gewinnausschüttung um. Dies hat dann zur Folge, dass die Zahlung bei der GmbH nicht abzugsfähig ist und die Ausschüttung beim Gesellschafter nicht mehr der Regelbesteuerung, sondern der Abgeltungsteuer unterliegt.
Als Prüfungsmaßstab legt das Finanzamt dabei den sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz an. Das bedeutet, dass das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann "wirklich ein Gehalt" darstellt, wenn es fremdüblich ist. Eine Fremdunüblichkeit kann sich dem Grunde oder der Höhe nach ergeben: Problematisch sind hierbei insbesondere Tantiemen. Gewinntantiemen können in der Regel dann als der Regelbesteuerung unterliegend anerkannt werden, wenn sie nicht mehr als ein Drittel des Festgehalts betragen.
Hinweis: Umsatztantiemen werden nur dann als Gehaltsbestandteil anerkannt, wenn sie entweder branchenüblich sind oder in der Aufbauphase der Gesellschaft gezahlt werden. Auch diese dürfen grundsätzlich nicht ein Drittel des Festgehalts übersteigen.
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