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Betriebsvermögen: Überführung und Übertragung korrekt bilanzieren

Werden Wirtschaftsgüter zwischen zwei getrennten Betrieben verschoben oder von einem Einzelunternehmer auf eine Personengesellschaft übertragen, an der er beteiligt ist, muss dieser Vorgang in zwei Buchführungen berücksichtigt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun in einem umfangreichen Erlass hierzu geäußert. Seine Vorgaben sind in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden und somit nicht nur für anstehende Übertragungen, sondern auch rückwirkend.

Bei der Überführung einzelner oder mehrerer Wirtschaftsgüter handelt es sich zum Zeitpunkt der Übertragung buchhalterisch grundsätzlich um eine

  • Entnahme aus der abgebenden Firma und eine
  • Einlage beim aufnehmenden Unternehmen.

Hierfür gibt es Bewertungsansätze in der Bilanz, die von den allgemeinen Grundsätzen für Einlagen und Entnahmen abweichen. Denn die Wirtschaftsgüter gehen nicht - wie sonst üblich - mit dem aktuellen Marktpreis über, sondern mit ihrem Buchwert (also dem Bilanzausweis zu diesem Zeitpunkt). Das bedeutet, dass die darin enthaltenen stillen Reserven (das ist die Differenz zwischen Markt- und Buchwert) nicht aufgedeckt und sofort versteuert werden müssen. Sie können im zweiten Betrieb bis zum späteren Verkauf "weiterschlummern". Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim überführten Wirtschaftsgut um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Die stillen Reserven werden nur dann zwingend besteuert, wenn das Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird oder der Zugriff des deutschen Fiskus aus einem anderen Grund nicht mehr gewährleistet ist.

Um einen Gestaltungsmissbrauch beim Ansatz des Buchwerts zu verhindern, hat das übernehmende Unternehmen eine Sperrfrist zu beachten. Es darf innerhalb von drei Jahren das übertragene Wirtschaftsgut weder privat entnehmen noch veräußern. Andernfalls wird rückwirkend auf das Übertragungsdatum der Verkehrswert des Wirtschaftsguts angesetzt und die aufgedeckten stillen Reserven werden besteuert.

Hinweis: Diese Regel bei der Übertragung gilt auch für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich nicht bilanzierungsfähig sind. Bei diesen muss der Unternehmer zur Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven und zur Überwachung der Sperrfrist eine spezielle Dokumentation führen. Dies gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kaufpreisen bis 1.000 EUR, die in der Bilanz pauschal in einem Sammelposten stehen und über fünf Jahre abgeschrieben werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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