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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Nichtausgezahlte Gesellschafter-Geschäftsführergehälter
Gesellschafter einer GmbH bekleiden oftmals auch das Amt des Geschäftsführers (Gesellschafter-Geschäftsführer). Schließt die GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vertrag (z.B. Anstellungsvertrag), muss dieser zwingend gemäß den vertraglich vereinbarten Modalitäten durchgeführt werden. Ist das nicht der Fall, geht das Finanzamt davon aus, dass der Vertrag nicht ernsthaft gewollt gewesen ist, und streicht die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben.
So erging es einer GmbH, die das Gehalt ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht laufend auszahlte, sondern im Rahmen der Abschlussarbeiten auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto buchte. Weder wurden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten noch Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Anstellungsvertrag nicht vertragsgemäß durchgeführt worden ist, und behandelte daher das Gehalt (das als Betriebsausgabe abgezogen worden war) als verdeckte Gewinnausschüttung.
Hinweis: Sie sollten dringend darauf achten, dass der Geschäftsführervertrag abredegemäß durchgeführt wird. Eine Ausnahme von den oben genannten Grundsätzen ist nur dann möglich, wenn die Gehälter zwangsläufig nicht ausgezahlt werden können, weil sich die Gesellschaft beispielsweise in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
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