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Einräumung einer Aktienoption: Es ist nicht alles Lohn, was fließt!
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet - z.B. Geld, einen Computer oder eine Urlaubsreise -, ist dieser Vorgang meistens als Arbeitslohnzahlung einzuordnen. Deshalb muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und der Arbeitnehmer den Vorteil versteuern. Doch nicht jede Zahlung des Arbeitgebers ist Arbeitslohn!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich einen Fall aufgerollt, in dem ein Gesellschafter seine GmbH-Anteile an eine amerikanische Gesellschaft veräußert hatte. Im gleichen Atemzug hatte ihn die aufkaufende Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt und ihm vertraglich die Option eingeräumt, innerhalb von fünf Jahren 15.000 Aktien zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Der Geschäftsführer schied schon nach wenigen Monaten wieder aus der Gesellschaft aus, machte aber von seinem Optionsrecht Gebrauch: Eine gute Entscheidung, denn der Kurs hatte sich zwischenzeitlich verdreifacht und der Coup brachte ihm einen Wertzuwachs von rund 500.000 EUR ein. Nach Ansicht des Finanzamts handelt es sich bei dem gesamten Betrag um Arbeitslohn.
Der BFH hält diese Schlussfolgerung allerdings für zu vorschnell. Denn laut Gesellschafter beruht die Einräumung der Aktienoption nicht auf seinem Dienstverhältnis, sondern ist ein verdeckter zusätzlicher Kaufpreis für die vorherige Veräußerung der Anteile. Der offizielle Kaufpreis konnte ihm zufolge nicht erhöht werden, weil die NASDAQ-Börsenaufsicht diesen bereits genehmigt hatte. Bestätigen sich diese Zusammenhänge, so der BFH, liegt kein Arbeitslohn, sondern ein zusätzlicher Veräußerungspreis vor. Unerheblich ist, dass die Option im Anstellungsvertrag geregelt wurde. Denn der Vertrag ist nur die äußerere Form der Vereinbarung, es kommt aber auf das wirtschaftlich Gewollte an. Das Finanzgericht muss die genauen Umstände nun noch einmal genauer unter die Lupe nehmen.
Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass der durch das Optionsgeschäft erzielte Gewinn ein zusätzlicher Veräußerungspreis ist, muss der Geschäftsführer den Wertzuwachs nur zu 60 % versteuern (Teileinkünfteverfahren). Liegt hingegen Arbeitslohn vor, muss er den vollen Betrag in der Einkommensteuererklärung ansetzen.
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