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Veräußerung eines GmbH-Anteils: Wann ist der Erwerbsaufwand voll abziehbar?

Das Teileinkünfteverfahren hat für den Verkäufer eines GmbH-Anteils den entscheidenden Vorteil, dass er den Veräußerungspreis bei der Berechnung seines Verkaufsgewinns nur zu 60 % ansetzen muss. Die Kehrseite der Medaille: Auch die Anschaffungskosten der Beteiligung und die Veräußerungskosten darf er nur zu 60 % mindernd berücksichtigen.

Wer mit dem Verkauf ein Minusgeschäft macht, z.B. weil seine Beteiligung an Wert verloren hat oder wertlos geworden ist, bekommt die negativen Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens besonders deutlich zu spüren: Er kann seinen Verlust nur noch anteilig abziehen. Die steuermindernde Wirkung einer Verlustverrechnung geht also teilweise verloren!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwar schon 2009 geurteilt, dass Anschaffungs- und Veräußerungskosten voll abziehbar sein müssen, wenn durch die Beteiligung keinerlei Einnahmen wie Dividenden oder Veräußerungserlöse erzielt wurden. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung ab 2011 aber ausgehebelt und festgelegt, dass das partielle Abzugsverbot für Erwerbsaufwand bereits dann greift, wenn der Anteilseigner die Absicht hat, mit der Beteiligung Einnahmen zu erzielen. Und diese Absicht kann wohl kaum jemand abstreiten!

Für die alte Rechtslage bis 2010 hat der BFH nun entschieden, dass der Aufwand auch dann voll abgezogen werden darf, wenn durch die Beteiligung lediglich in Zeiten des Anrechnungsverfahrens Einnahmen erzielt wurden. Dieses Verfahren galt bis zum Jahr 2001 und war der Vorgänger des Halbeinkünfteverfahrens.

Hinweis: Die Veräußerungsgewinne, um die es in diesem Urteil geht, ergeben sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungs- und der Anschaffungskosten. Zu den Veräußerungskosten gehören z.B. Anwalts- und Notariatskosten oder Vorfälligkeitsentschädigungen, die unmittelbar mit dem Verkauf verknüpft sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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