Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Mantelkauf: Verstößt die Sanierungsklausel (doch nicht) gegen Gemeinschaftsrecht?

Diese Frage hat sich das Finanzgericht Münster (FG) vor dem folgenden Hintergrund gestellt: Erwirbt man Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als der Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals, fällt sowohl der körperschaftsteuerliche als auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag weg. Bei dem Verlustvortrag handelt es sich um die Möglichkeit, die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, in späteren Veranlagungszeiträumen mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Eigentlich soll der Wegfall dieser Möglichkeit dem Missbrauch vorbeugen, einen sogenannten Verlustmantel (eine Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen) bloß zu erwerben, um diesen im Rahmen des eigenen Betriebs zu nutzen - also die übernommenen Verluste mit den eigenen Gewinnen zu verrechnen.

Jedoch ist der Missbrauchsgedanke nicht immer gerechtfertigt: Erwirbt man beispielsweise eine verlustträchtige Kapitalgesellschaft mit dem Willen, sie zu sanieren, wäre der Verlustwegfall eine unangemessene Bestrafung. Daher hat der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen, nach der die Verlustvorträge im Sanierungsfall bestehen bleiben. Die Europäische Kommission hat diese aus ihrer Sicht unzulässige Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland jedoch sogleich gerügt.

Dem widerspricht nun das FG und hält die Sanierungsklausel für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Richter äußerten diese Auffassung allerdings lediglich im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens. Ein Urteil ist dies noch nicht, weshalb die weitere Rechtsprechung in den entsprechenden Fällen beobachtet werden sollte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.