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Mantelkaufregelung: Welche Einsprüche ruhen wegen Verfassungswidrigkeit?
Ändert sich bei einer Kapitalgesellschaft der Bestand der Gesellschafter zu 26 % bis 50 %, entfällt der steuerliche Verlustvortrag entsprechend dem Verhältnis der wechselnden Anteile. Ändert sich der Bestand zu mehr als 50 %, fällt der Verlustvortrag vollständig weg. Dann können übernommene Verluste nicht mit den eigenen Gewinnen verrechnet werden. Dies betrifft sowohl den körperschaftsteuerlichen als auch den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.
Im Frühjahr haben sich gleich zwei Finanzgerichte (FG) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift befasst. Während das FG Hamburg die Verfassungsmäßigkeit bezweifelte, betrachtete das FG Sachsen die Vorschrift als verfassungsgemäß. Da sich mittlerweile die ersten Einsprüche auf die Entscheidung des FG Hamburg berufen, sieht sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) veranlasst, zum Ruhen des Verfahrens Stellung zu nehmen:
In dem Streitfall vor dem FG Hamburg ist der Verlust nur anteilig weggefallen, in dem Fall des FG Sachsen vollständig. Die OFD stellt nun klar, dass Einsprüche nur dann ruhen, wenn der Verlust anteilig wegfällt, das heißt zwischen 25 % und 50 %. In allen anderen Fällen ist das Einspruchsverfahren durchzuführen.
Hinweis: Ruhen des Verfahrens bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Einspruch nicht bearbeitet wird, solange sich das Bundesverfassungsgericht, das vom FG Hamburg angerufen worden ist, noch nicht geäußert hat.
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