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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen
Wer seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, muss die damit erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, sofern er
- innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung) und
- das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung innehatte, das heißt, die mit der Beteiligung verknüpften Rechte auch ausüben konnte.
Ein Anteilseigner aus Nordrhein-Westfalen konnte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt erfolgreich auf das fehlende wirtschaftliche Eigentum berufen und so der Besteuerung seines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1,5 Mio. EUR entgehen. Er hatte zwar mit notariellem Vertrag eine 12,6 %ige GmbH-Beteiligung erworben, nach demselben Vertrag hielten die Gesellschafter aber unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften sofort eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals von 25.565 EUR auf 24 Mio. EUR. Damit verringerte sich der Anteil des Gesellschafters auf 0,0208 %. Als er seine Beteiligung ein Jahr später veräußerte, ging das Finanzamt von einer wesentlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftskapital aus und besteuerte den Gewinn. Der Gesellschafter hielt dagegen, dass er kein wirtschaftliches Eigentum am 12,6 %igen Anteil erlangt hatte, da aufgrund des einheitlichen Beurkundungsvorgangs gleichzeitig die Kapitalerhöhung erfolgt war, aufgrund der er nur noch minimal an der Gesellschaft beteiligt war.
Der BFH gab dem Gesellschafter Recht und entschied, dass sein Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Wirtschaftliches Eigentum erlangt nur, wer alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Gesellschafter konnte aber nicht frei über seinen 12,6 %igen Anteil verfügen. Die Vertragsgestaltung ließ ihm keinen Raum, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche wahrnehmen zu können.
Hinweis: Die Frage, ob ein Gesellschafter das wirtschaftliche Eigentum an seinem Anteil erlangt hat, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Sprechen Sie uns an, falls Sie in einer ähnlichen Situation wie der Gesellschafter sind. Wir beraten Sie gerne!
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zum Thema: | Einkommensteuer |