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Bilanzänderung: Formale Regeln für den Jahresabschluss
Kommt es bei einer Außenprüfung zu Mehr- oder Minderergebnissen, werden zum Ausgleich häufig Bilanzänderungen geltend gemacht. Dies ist unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen zulässig.
Für Wirtschaftsjahre ab 2009 müssen dabei die neuen Regeln des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts beachtet werden. Hiernach können steuerliche Wahlrechte unabhängig davon ausgeübt werden, wie es in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausschaut. Abweichungen sind allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter in einem besonderen, laufend geführten Verzeichnis dokumentiert werden. Dafür muss dem Finanzamt die aufgrund der Betriebsprüfung geänderte Handelsbilanz nicht vorgelegt werden. Für den Antrag auf Bilanzänderung muss der geänderte handelsrechtliche Jahresabschluss allerdings stets wirksam sein, damit er der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.
Da Finanzbeamte möglichst zeitnah einen Bericht über die Ergebnisse ihres Besuchs erstellen müssen, kann es vorkommen, dass sie die geänderte Handelsbilanz nicht abwarten und den Bericht zunächst ohne Berücksichtigung der beantragten Bilanzänderung zur Auswertung fertigen. Auf dem Amt wird dann bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind, abgewartet, ob und inwieweit Neuberechnungen erforderlich sind.
Hinweis: Zur Wirksamkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind folgende Bedingungen zu beachten:
- Einzelkaufleute: Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) müssen aufgestellt werden, sofern sie an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Ansonsten genügt eine Einnahmenüberschussrechnung, in der die laufenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss erfasst werden.
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG): Es besteht eine generelle Pflicht, Bilanzen sowie GuV aufzustellen.
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA): Die Offenlegungspflichten hängen von der Größe ab. Hinzu kommen Personenhandelsgesellschaften - meist als GmbH & Co. KG -, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben. Haftet jedoch neben der geschäftsführenden Komplementär-GmbH noch eine natürliche Person unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, zählt das Unternehmen nicht zu den veröffentlichungspflichtigen Gesellschaften.
kleine Kapitalgesellschaft | Schwellenwert | |
Bilanzsumme | 4.840.000 EUR | Zwei dieser Merkmale
dürfen nicht überschritten werden. |
Umsatzerlöse | 9.680.000 EUR | |
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | 50 |
- Einreichung der Bilanz samt Anhang, der nicht zwingend eine GuV beigefügt werden muss. Die Bilanz darf verkürzt sein, der Anhang ist erleichtert.
- Keine Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer und Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger.
mittelgroße Kapitalgesellschaft | Schwellenwert | |
Bilanzsumme | 19.250.000 EUR | Zwei dieser Merkmale dürfen nicht
und zwei der für kleine Gesellschaften geltenden Merkmale müssen überschritten werden. |
Umsatzerlöse | 38.500.000 EUR | |
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | 250 |
- Einreichung von Bilanz und GuV samt Anhang. Die GuV darf im Gegensatz zur Bilanz verkürzt sein, der Anhang ist erleichtert.
- Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer (gilt auch für geänderten Jahresabschluss) und Erleichterungen bei GuV und Anhang im elektronischen Bundesanzeiger.
große Kapitalgesellschaft | Zwei der für mittelgroße Gesellschaften
geltenden Merkmale werden überschritten. |
- Bilanz, GuV und Anhang müssen vollständig sein.
- Vollumfängliche Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer (gilt auch für den geänderten Jahresabschluss).
Bei allen Größenklassen gilt:
- Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss (GmbH) oder durch Vorstand mit Aufsichtsrat bzw. notariell beurkundete Feststellung durch die Hauptversammlung (AG) - gilt auch für den geänderten Jahresabschluss.
- Verstöße gegen die Publikationspflichten können mit Ordnungsgeldern geahndet werden.
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