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Aufteilungsmaßstab: Beurteilung privat und beruflich veranlasster Aufwendungen
Schwierig zu beurteilen sind Aufwendungen, die teils privat und teils beruflich veranlasst sind. Das gilt für die Werbungskosten eines Arbeitnehmers wie für die eines Gesellschafter-Geschäftsführers gleichermaßen, so zum Beispiel für die Aufwendungen für Fortbildungen oder Dienstreisen mit verlängertem privaten Aufenthalt. In § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig sind, wenn kein objektiver Aufteilungsmaßstab erkennbar ist. Der Bundesfinanzhof entschied 2009, dass § 12 EStG jedoch kein generelles Aufteilungsverbot enthält.
Gesellschafter-Geschäftsführer hofften, dadurch vermehrt Kosten steuerlich geltend machen zu können. Durch ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde diese Hoffnung jedoch enttäuscht. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt feierte ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit dem Firmenjubiläum einen runden Geburtstag.
Zwar mögen die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier privat veranlasst sein - auch wenn nur Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde an ihr teilnahmen -, die Feier des Firmenjubiläums war jedenfalls betrieblich veranlasst. Das Gericht konnte für eine Aufteilung jedoch keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab finden.
Hinweis: Auch eine pauschale Aufteilung (z.B. 50/50) ist in diesen Fällen nicht möglich.
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