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Mantelkauf bei Altfällen: Klarstellung nach fast 14 Jahren
Von einem Mantelkauf spricht man, wenn eine Kapitalgesellschaft nur wegen ihres Verlustvortrags erworben wird und der Erwerber diesen Verlustvortrag mit Gewinnen aus dem eigenen Geschäft verrechnet. Dem Gesetzgeber liegen solche Gestaltungen schwer im Magen, weshalb er versucht, sie zu verhindern. Über die Unternehmensteuerreform 1997 schuf er deswegen die sogenannte Mantelkaufregelung. Bis dahin war der Verlustabzug insbesondere davon abhängig, ob der Gewerbebetrieb, der den Verlust verursacht hatte, eingestellt oder weiterbetrieben wurde.
Durch die Unternehmensteuerreform 1997 stellte der Gesetzgeber dagegen darauf ab, ob mehr als die Hälfte der Anteile den Eigentümer gewechselt hat und ob überwiegend neues Betriebsvermögen in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist. Waren beide Voraussetzungen erfüllt, sollte der Verlustvortrag in voller Höhe untergehen. Diese Verschärfung bedurfte einer zeitlichen Anwendungsregelung.
Fast 14 Jahre nach der Reform haben nun die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg klargestellt, dass die Neuregelung nur auf Sachverhalte Anwendung findet, die nach dem 06.08.1997 verwirklicht wurden.
Hinweis: Die Regelung ist nur noch für Altfälle von Bedeutung.
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