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Doppelbesteuerungsabkommen: Verluste im Ausland können im Inland berücksichtigt werden

Hat eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. GmbH) ihren Sitz im Inland, ist diese Person unabhängig von der Rechtsform grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen (sog. "Welteinkommen") in Deutschland steuerpflichtig. Da auch die Länder, aus denen die Einkünfte stammen, Besteuerungsrechte haben, bestimmen bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welcher Staat welche Einkünfte bekommt. Ganz überwiegend gilt hier das sogenannte Belegenheitsprinzip.

Beispiel: Eine in Deutschland ansässige GmbH betreibt Ferienparks. In Belgien möchte sie einen neuen Ferienpark als Filiale eröffnen. Nach dem DBA zwischen Deutschland und Belgien müssen die Einkünfte aus dem belgischen Ferienpark auch in Belgien versteuert werden, da die Einkunftsquelle dort gelegen ist. In Deutschland werden die Einkünfte insoweit steuerfrei gestellt.

Doch was geschieht, wenn aus den ausländischen Einkunftsquellen Verluste erzielt werden? Diese können nicht mit inländischen Gewinnen verrechnet werden, so die Ansicht des Finanzamts. Denn warum sollten diese in Deutschland berücksichtigt werden, wenn entsprechende Gewinne steuerfrei wären?

Dem stimmen die Richter des Finanzgerichts Köln zwar grundsätzlich zu. Kann der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft machen, dass die Verluste in dem Entstehungsstaat nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können, weil die ausländische Betriebsstätte geschlossen wurde und in dem Land auch keine Betriebsstätten mehr geplant sind, können die Verluste mit inländischen Gewinnen verrechnet werden.

Hinweis: Das Urteil reiht sich ein in eine längere Abfolge von gleichgerichteten Urteilen. Zuletzt hat auch der Europäische Gerichtshof mehrfach entsprechend entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung nun endgültig einsieht, dass ihre Rechtsauffassung falsch ist.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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