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Organschaft: Bei verrechenbaren Verlusten darf kein Ausgleichsposten gebildet werden

Sinn und Zweck der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Kommanditist liegt darin, dass die Haftung auf den geleisteten Gesellschafterbeitrag begrenzt ist. Gesetzlich ist daher in § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass der Gesellschafter einer KG Verluste, die er erwirtschaftet, auch nur in der Höhe seines Kapitaleinsatzes mit anderen Einkünften ausgleichen darf (sog. ausgleichsfähige Verluste).

Darüber hinaus handelt es sich dabei um sogenannte verrechenbare Verluste, das heißt diese dürfen ausschließlich mit zukünftigen Gewinnen derselben Personengesellschaft verrechnet werden. Doch wie wird das gebucht? Antwort: Gar nicht! Denn die gesetzliche Regelung ist außerhalb der Bilanz anzuwenden - genauso wie die Abzugsbeschränkung für Geschenke oder Bußgelder.

Noch etwas komplizierter wird es, wenn der Kommanditist eine Organgesellschaft und der handelsrechtliche bilanzielle Gewinn größer ist als der steuerrechtliche. Dann nämlich handelt es sich um eine sogenannte Mehrabführung an den Organträger. Es wird mehr an das Mutterunternehmen abgeführt, als tatsächlich versteuert wird.

Würde jetzt die Organgesellschaft verkauft, bliebe der handelsrechtlich zu viel abgeführte Betrag unversteuert. Um das zu verhindern, wird bei Mehrabführungen in der Bilanz des Organträgers grundsätzlich für die jeweilige Organgesellschaft ein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten gebildet. Es handelt sich hierbei um einen Merkposten für die bislang unversteuerten Gewinne.

Entsteht eine Mehrabführung jedoch aufgrund der Beteiligung an einer KG und darf der steuerrechtliche Verlust nach § 15a EStG nicht geltend gemacht werden, dürfen Sie als Organträger ausnahmsweise keinen Ausgleichsposten bilden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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