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Ausschüttbarer Gewinn: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Buchführung oder des Handelsgesetzbuches; insofern ist die Bezeichnung irreführend. Vielmehr handelt es sich um den rein steuerlichen Merkposten einer Kapitalgesellschaft, der den Zu- und Abgang von Einlagen der Gesellschafter festhält.

Die Unterscheidung zwischen Einlagen und Erträgen beziehungsweise Entnahmen und Aufwendungen ist sehr wichtig: Erträge und Aufwendungen wirken sich auf den Gewinn als Besteuerungsgrundlage aus, Einlagen und Entnahmen dürfen dies indes nicht.

Anders als bei Personenunternehmen kann sich der Gesellschafter aber nicht einfach am Einlagekonto bedienen, wenn er Geld benötigt. Das in der Gesellschaft gebundene Geld ist nicht das Kapital des Gesellschafters, sondern das der Gesellschaft, denn bei dieser handelt es sich um eine eigenständige (Rechts-)Person. Vor diesem Hintergrund regelt das Körperschaftsteuergesetz mittels einer klaren, aber komplexen Berechnung, wann Gelder aus dem steuerlichen Einlagekonto beim Gesellschafter ankommen und wann nicht.

Danach ermittelt sich beispielsweise bei offenen Ausschüttungen die Minderung des steuerlichen Einlagekontos wie folgt:

  Betrag der Ausschüttung
./. ausschüttbarer Gewinn des Vorjahres
= Entnahme aus dem steuerlichen Einlagekonto

Der ausschüttbare Gewinn des Vorjahres berechnet sich dabei folgendermaßen:

  Gesamtes Eigenkapital der Steuerbilanz zum letzten Bilanzstichtag
./. Stamm-/Grundkapital
./. steuerliches Einlagekonto
= ausschüttbarer Gewinn des Vorjahres

Für den Gesellschafter hat eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto den Vorteil, dass sie steuerfrei ist. Allerdings ist sie dann mit seinen Anschaffungskosten zu verrechnen; übersteigt sie gar die Anschaffungskosten, wird beim Gesellschafter ein Veräußerungsgeschäft fingiert.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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