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Verlustübernahmeklausel: Anpassungspflicht von Ergebnisabführungsverträgen
Ergebnisabführungsverträge sind eine unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Mittels einer Organschaft können zum Beispiel Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft mit Gewinnen des Anteilseigners aus dessen eigenen Einkünften verrechnet werden. Ohne die Organschaft wären die Verluste in der Organgesellschaft konserviert. An die Ergebnisabführungsverträge stellt die Finanzverwaltung allerdings immens hohe Anforderungen. Das wird anhand der - notwendigen - Verlustübernahmeklausel sehr deutlich:
Sofern es sich bei der Organgesellschaft um eine GmbH handelt, muss der Vertrag eine Klausel enthalten, die den Gesellschafter dazu verpflichtet, Verluste seiner Organgesellschaft (z.B. durch Überweisung) auszugleichen. Eine solche Klausel haben die Unternehmen durch einen Verweis auf § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in ihre Verträge aufgenommen; denn § 302 AktG bietet eine optimale Regelung dazu an. Der Paragraph wurde allerdings im Jahr 2004 geändert, und zahlreiche Unternehmen haben es versäumt, ihre Verträge entsprechend anzupassen.
Nach einem langen Streit zwischen Beraterschaft und Finanzverwaltung zu der Frage, wie sich die fehlende Vertragsanpassung auf die Anerkennung der Organschaft auswirkt, wurde nun das Körperschaftsteuergesetz neugefasst. Danach ist eine Anpassung erst bis Ende 2014 erforderlich.
Außerdem gab es zwischenzeitlich ein BMF-Schreiben, das Unternehmen mittels einer Billigkeitsregelung vor einer Anpassung schützt. An die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) wurde nun die Frage herangetragen, ob auch die Unternehmen, die dadurch geschützt sind, ihre Verträge bis Ende 2014 anpassen müssen. Die OFD antwortete hierauf zwar, dass eine Anpassung nicht erforderlich ist. Sie wies aber auch darauf hin, dass eine vollständige Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen nur durch eine Änderung der Verträge zu erreichen ist, weil die Gerichte nicht an die Billigkeitsregelungen der Verwaltung gebunden sind.
Hinweis: Das bedeutet für Sie, dass Sie in jedem Fall Ihre Ergebnisabführungsverträge durch Ihren Steuerberater prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen sollten.
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