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KfW-Förderdarlehen: Praxisfragen zur Anwendung der Zinsschranke
Die sogenannte Zinsschranke begrenzt den Anteil der abziehbaren Zinsaufwendungen in zeitlicher Hinsicht. Das bedeutet, die Regelung verschiebt Zinsaufwendungen in zukünftige Veranlagungszeiträume. Für die betroffenen Unternehmen ist das sehr ärgerlich, da sie die gezahlten Zinsen nicht im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abziehen dürfen. Ursprünglich sollte diese Regelung der Gewinnabsaugung ausländischer Unternehmen vorbeugen.
Beispiel: Eine schwedische Muttergesellschaft hat in Köln eine Betriebsstätte im Rechtskleid einer deutschen GmbH. Obwohl die Tochtergesellschaft kein Fremdkapital nötig hat, gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochter ein hochverzinsliches Darlehen. Durch die hohen Zinszahlungen wird die Steuerbelastung in Deutschland merklich gesenkt, obwohl die Zinserträge in Schweden nur einer marginalen Steuerbelastung unterliegen.
So gut diese Idee auch zu sein scheint, bei der täglichen Arbeit wirft sie Fragen auf. Es ist zu begrüßen, dass die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) einige davon mit einer aktuellen Verfügung beantwortet hat.
Danach unterliegen zum Beispiel Zinsaufwendungen für bestimmte Darlehen nicht der Abzugsbeschränkung, da dies den Zweck - nämlich die Förderung - konterkarieren würde. Begünstigt sind zum Beispiel die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau 273 (Offshore-Windenergie) und 291 (Finanzierungsinitiative Energiewende). Die OFD weist in ihrer Verfügung außerdem auf zwei anhängige Verfahren hin, die die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung hinterfragen.
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