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Finanzieller Gestaltungsspielraum: Finanzverwaltung akzeptiert inkongruente Ausschüttungen
Von inkongruenten (ungleichen) Ausschüttungen ist die Rede, wenn sie dem Beteiligungsanteil der Gesellschafter nicht entsprechen.
Beispiel: An der AB GmbH sind die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt. Da die GmbH aufgrund des besonderen Einsatzes des Gesellschafters A einen Gewinnsprung verzeichnen konnte, ist B damit einverstanden, wenn A von der jährlichen Ausschüttung 70 % erhält. Da A eigentlich lediglich 50 % zustünden, liegt eine inkongruente Ausschüttung vor.
Schon im Jahr 1999 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass inkongruente Ausschüttungen anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung war allerdings anderer Ansicht und belegte die Entscheidung des BFH mit einem Nichtanwendungserlass.
Mit einem aktuellen Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun umentschieden und sich der Meinung des BFH angeschlossen. Allerdings setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) voraus, dass bereits in der Satzung der GmbH eine rechtliche Grundlage für die inkongruenten Ausschüttungen geschaffen wird. Die Änderung der Satzung kann auch nachträglich erfolgen.
Hinweis: Das aktuelle BMF-Schreiben ist zu begrüßen, da es nun einen finanziellen Gestaltungsspielraum für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften erlaubt. Schade, dass die Verwaltung mehr als zwölf Jahre gebraucht hat, um sich der Meinung des BFH anzuschließen.
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