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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Verdeckte Gewinnausschüttung: Kein Zuschlag beim abgeschriebenen Darlehen

Nimmt eine GmbH die Teilwertberichtigung einer Darlehensforderung gegenüber einer dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person auf 0 EUR vor, weil diese infolge gesellschaftlich veranlasster fremdunüblicher Darlehensbedingungen wertlos geworden ist, und ergibt sich dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), dann wird die Forderung dem Finanzgericht Münster zufolge steuerlich dem außerbilanziellen Bereich der Gesellschaft zugeordnet. Als Nebenleistung zum Darlehen teilen die Zinsen das Schicksal des Darlehens, so dass nach der Teilwertberichtigung steuerbilanziell keine Zinsforderungen mehr zu erfassen sind. Daher scheidet mangels bilanzieller Vermögensminderung eine vGA aus.

Hinweis: Stuft das Finanzamt oder der Betriebsprüfer Zahlungen als vGA ein, kann die GmbH keine Betriebsausgaben absetzen und der Gesellschafter muss dennoch Kapitaleinnahmen versteuern - entweder mit seinem persönlichen Steuersatz oder auf Antrag mit der Abgeltungsteuer von 25 %.

Die Einstufung als vGA droht in der Praxis häufig bei Darlehens-, Miet- oder Lohnvereinbarungen, aber auch bei Pensionszusagen für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn die vereinbarten Konditionen unter fremden Dritten unüblich sind, zum Beispiel wenn die Zuwendung an den Gesellschafter unangemessen oder unüblich hoch ist und Fremden nicht gewährt worden wäre.

Wegen der besonderen Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen Möglichkeiten der Einflussnahme müssen Gehalts- und Pensionszusagen an diesen Personenkreis besondere Kriterien erfüllen, damit sie steuerlich anerkannt werden und keine vGA auslösen.

Die Nichterfüllung einer Zinsforderung kann keine vGA mehr begründen, wenn

  • das zugrundeliegende Darlehen zuvor auf null abgeschrieben worden ist und
  • diese Teilwertberichtigung eine entsprechende vGA ausgelöst hat.

Zwar bestehen auch bei einer Teilwertabschreibung der zugrundeliegende Kredit und die Verzinsungspflicht zivilrechtlich weiter. Der Verzicht auf eine solche Verzinsung ist aber wiederum als vGA zu behandeln.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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