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Gesellschafterdarlehen: Ein Verzicht kann die Anschaffungskosten erhöhen

Ein Darlehen kann man nicht nur von einer Bank bekommen, sondern natürlich auch selbst vergeben. Wichtig im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe - beispielsweise an eine GmbH - ist, inwiefern beim Eintritt einer Krise eine Rückzahlung erfolgt. Gibt es außerplanmäßige Kündigungsmöglichkeiten? Ist bei einer Insolvenz eine Rangfolge zu beachten? Diese Fragen sind nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch aus steuerlicher Sicht interessant.

Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt und mit dieser vereinbart, dass er bei einer Krise auf eine außerplanmäßige Kündigung verzichtet und dass erst alle anderen Gläubiger bedient werden, spricht man von einem einfachen Rangrücktritt. Im ersten Moment ist das nicht relevant, führt bei Eintritt einer Krise jedoch zu ernsthaften steuerlichen Konsequenzen.

Das musste auch ein Gesellschafter erfahren, der in der Krise seiner Gesellschaft zuerst auf die Rückzahlung seines Darlehens mit einfachem Rangrücktritt verzichtet hatte und anschließend seinen Gesellschaftsanteil veräußerte. Für den Gesellschafter stellte der Darlehensverzicht eine sogenannte verdeckte Einlage in die Gesellschaft dar. Entsprechend stiegen auch seine Anschaffungskosten an der Gesellschaft. Zur Ermittlung seines Veräußerungsgewinns konnte er somit die gesamten Anschaffungskosten - inklusive des Darlehenswerts - vom Veräußerungspreis abziehen.

Dieser Vorgehensweise stimmte auch das Finanzgericht Köln (FG) zu. Eigentlich wäre für die Beurteilung des Darlehens als Anschaffungskosten ein "qualifizierter Rangrücktritt" erforderlich gewesen. Das FG urteilte jedoch, dass bei Gewährung des Darlehens unter den genannten Bedingungen von vornherein sogenanntes funktionales Eigenkapital gebildet wurde. Das bedeutet, dass das Darlehen an sich zwar Fremdkapital darstellte, aber Eigenkapitalcharakter besaß. Die Frage, ob es zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden konnte, beantwortete das Gericht eindeutig mit "Ja!". Da der Bundesgerichtshof vergleichbare Darlehen gesellschaftsrechtlich ebenfalls als Einlage ansieht, bekam das Finanzamt noch nicht einmal Gelegenheit, Revision einzulegen.

Hinweis: Durch dieses Urteil wurden die unterschiedlichen Konsequenzen bei einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt nicht verändert, sondern nur genauer erläutert. Wollen Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH ein Darlehen gewähren, sollten Sie sich dieser Unterschiede bewusst sein - wir informieren Sie gern.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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