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Sanierungsklausel: Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Anwachsung des Betriebs einer GmbH & Co. KG
Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wittern in der Verrechnung eines Verlustvortrags mit zukünftigen Gewinnen ihrer Gesellschaft bares Geld. Der Gesetzgeber hat dafür allerdings ziemlich hohe Hürden gesteckt. Wurden bis 2007 innerhalb von fünf Jahren nach einem Branchenwechsel auch die Gesellschafter ersetzt, war dies gar schädlich für einen Verlustvortrag.
Dies bekam auch eine GmbH zu spüren, deren Gesellschaftszweck ausschließlich in der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften bestand (Holding). Sie beteiligte sich einzig an einer GmbH & Co. KG, die einer operativen Tätigkeit nachging. Nachdem die GmbH verkauft worden war, erwarb sie von den übrigen KG-Gesellschaftern alle restlichen Anteile - mit der Folge, dass die KG auf die GmbH anwuchs. Der operative Betrieb erfolgte jetzt nicht mehr im Rechtsmantel der GmbH & Co. KG, sondern der (bisherigen) Mutter-GmbH.
Dadurch änderte sich der Geschäftsbetrieb der Mutter-GmbH. Steuerliche Folge: der Verlustvortrag. Im Klageverfahren gegen die negativen Steuerbescheide führte die GmbH noch an, die Anwachsung sei ausschließlich zum Zweck der Sanierung erfolgt. Die Richter des Bundesfinanzhofs aber waren der Ansicht, dass der verlustverursachende Betrieb (Holding) gerade durch diesen Vorgang weggefallen ist und daher auch nicht saniert werden kann.
Hinweis: Das Urteil ist nur noch für die Rechtslage bis einschließlich 2007 maßgeblich. Denn seitdem kommt es auch ohne Branchenwechsel allein aufgrund eines veränderten Gesellschafterbstands zum Verlustuntergang.
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