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Insolvenzeröffnung: Wird die umsatzsteuerliche Organschaft beendet?

Sofern eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor, so dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.

Hinweis: Beide Gesellschaften bilden dann umsatzsteuerlich eine Einheit, so dass der Organträger auch die Steuer für Umsätze schuldet, die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführt werden. Die Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus. Beruht die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit der Organgesellschaft, steht ersterem ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen letztere zu.

In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun ernstlich daran gezweifelt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nach einer Insolvenzeröffnung weiter fortbesteht. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.

Vorliegend war sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch der Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt ging von einem Fortbestand der Organschaft aus, so dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern hatte.

Der BFH zweifelte jedoch an dieser Annahme und verwies auf die nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung bei einer Insolvenzeröffnung: Bei einem Insolvenzverfahren des Organträgers ist die Umsatzsteuer, die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfällt, keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. Ferner ist der Organträger im Falle einer Insolvenz der Organgesellschaft nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen diese als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.

Hinweis: Die Entscheidung beruht lediglich auf einer summarischen Prüfung, da sie ein AdV-Verfahren betrifft. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren äußern wird.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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