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Bürgschaft für die GmbH: Ohne Gesellschafterstellung kein Werbungskostenabzug
Um im Beruf erfolgreich zu sein, muss man manchmal Entscheidungen auf Vertrauensbasis treffen. So dachte offenbar ein GmbH-Geschäftsführer, der eigentlich auch Gesellschafter der GmbH war. "Uneigentlich" beruhte seine Gesellschafterstellung lediglich auf einem Treuhandverhältnis. Die tatsächliche Entscheidungsgewalt hatte der Treugeber im Hintergrund. Der Geschäftsführer hatte sich auf diese Konstruktion eingelassen, weil er später "richtiger" Gesellschafter werden sollte. Im Vertrauen hierauf ging er auch zwei Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber zwei Banken ein - die ihn nach der Insolvenz der Gesellschaft in Anspruch nahmen.
Das Finanzamt versagte dem daraufhin klagenden Geschäftsführer den Werbungskostenabzug seiner Aufwendungen für die Bürgschaften bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn Aufwendungen, die mit Einnahmen zusammenhängen, sind zwar als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für die Bürgschaften gehörten jedoch zum unentgeltlichen Treuhandverhältnis. Und ohne Einkünfteerzielungsabsicht können Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) konnte keinen Zusammenhang zwischen der Übernahme der Bürgschaften und der entgeltlichen Angestelltentätigkeit ausmachen. Denn objektiv betrachtet bestand ein krasses Missverhältnis zwischen dem maximal erreichbaren Jahresgehalt des Geschäftsführers von 87.000 EUR und den übernommenen Bürgschaften in Höhe von 1.380.000 EUR. Somit musste der Grund im Treuhandverhältnis zu suchen sein.
Die Gesellschafterstellung war in diesem Fall ebenfalls unbeachtlich. Denn als Treuhänder war der Kläger nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Gesellschaftsanteils. Eine Zuordnung zu diesem steuerrechtlichen Bereich mit entsprechender Anerkennung der Kosten kam somit auch nicht in Frage.
Damit widersprach das FG jedoch einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2011. Da die Revision bereits eingelegt ist, bekommt das oberste deutsche Finanzgericht nun Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu überdenken oder zu bestätigen.
Hinweis: Solche Konstellationen müssen nicht unbedingt vor dem FG oder dem BFH landen. Wir beraten Sie in Gestaltungsfragen gern und entwickeln zusammen mit Ihnen Szenarien, in denen Ihre Aufwendungen auch im schlimmsten Fall nicht steuerlich ungenutzt verpuffen.
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