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Lohnsteuerpauschalierung: Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unzulässig

Steuern sparen, Steuern vermeiden, Steuern gestalten - das ist immer auch eine Gratwanderung zwischen dem Machbaren und Erlaubten einerseits und dem Unzulässigen andererseits. Eine GmbH hatte diesen Grat offensichtlich nicht getroffen: Sie hatte für einen Gesellschafter, der mit 50 % an der GmbH beteiligt und zugleich angestellter Geschäftsführer war, nur 20 % pauschale Lohnsteuer abgeführt. Dabei berief sie sich auf das Einkommensteuergesetz, laut dem die Lohnsteuer von sozialversicherungsfreien Angestellten - und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist ein solcher - mit einem pauschalen Satz von 20 % abgegolten ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah den rechtlichen Bogen jedoch bei weitem überspannt. Möglich ist eine solche Lohnsteuerpauschalierung nämlich nur bei Einkünften aus geringfügigen Beschäftigungen. Hierbei verweist das Steuerrecht auf das Sozialgesetzbuch. Und die sozialrechtlichen Grundsätze erfordern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Ab einer Beteiligungshöhe von 50 % gilt aber typisierend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und demnach auch auf seinen Arbeitsvertrag und seine Tätigkeit hat. Sozialrechtlich gesehen überschreitet der angestellte Geschäftsführer damit die Voraussetzungen "abhängige Beschäftigung" und "Tätigkeit nach Weisungen".

Eine Pauschalierung ist außerdem nur bei geringfügigen Beschäftigungen möglich - also bis 450 EUR Arbeitsentgelt im Monat. Schon allein aus diesem Grund war die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig. Die Klage wurde abgewiesen und die GmbH musste für drei Jahre die Lohnsteuer mit dem "normalen" Tarif nachzahlen.

Hinweis: Die Idee war zugegebenermaßen interessant, wenn auch von vornherein zum Scheitern verurteilt. Rechtssicherheit für "kreative" Steuersparideen können Sie durch unsere steuerrechtliche Analyse bekommen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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