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Fremdvergleich: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Wickelt ein Gesellschafter-Geschäftsführer risikoreiche Wertpapiergeschäfte über seine Kapitalgesellschaft ab, stellt sich bei einer Betriebsprüfung häufig die Frage, ob gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz auch ein fremder Geschäftsführer dieses Risiko eingegangen wäre. Diese Frage wird zwar in der Regel nicht gestellt, wenn aus dem spekulativen Geschäftsvorfall Gewinne erzielt werden, Spekulationsverluste erkennt das Finanzamt allerdings oftmals nicht als Betriebsausgaben an.

Die Folge war bislang, dass die Verluste in verdeckte Gewinnausschüttungen umgewandelt wurden und sich nicht mindernd auf die Körperschaftsteuer auswirkten. Die Betriebsprüfer stützten ihre Rechtsauffassung dabei auf zwei Schreiben des Bundefinanzministeriums (BMF), gemäß denen es sich bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, wenn die Geschäfte

  • nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich,
  • mit hohen Risiken verbunden und
  • nur durch private Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst sind.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden hatte, dass diese Annahme überschießend sei und eine Kapitalgesellschaft in ihrem Geschäftsgebaren grundsätzlich frei ist, hob das BMF nun (nach mehr als zehn Jahren) die Anwendung seiner Schreiben auf.

Hinweis: Unternehmerisches Handeln erfordert oftmals das Eingehen von Risiken. Es ist völlig richtig, dass die Finanzverwaltung sich der Meinung des BFH anschließt und Spekulationsgeschäfte nicht unter den Generalverdacht einer privaten Motivation stellt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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